Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
PharmAusbV 2009§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/4#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2